Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
FinanzOnline-Verordnung 2002
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 46/2002 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 97/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 46 aus 2002, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4 § 16Artikel 4, Paragraph 16
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation, 32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht, 32/06 Verkehrsteuern, 37/02 Kreditwesen
Text
Artikel 4
§ 16. (1) Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen vom Abgabepflichtigen an die Abgabenbehörde und von der Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen. Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland.Paragraph 16, (1) Dieser Artikel regelt automationsunterstützte Datenübertragungen vom Abgabepflichtigen an die Abgabenbehörde und von der Abgabenbehörde an den Abgabepflichtigen. Teilnahmeberechtigt sind Abgabepflichtige mit Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige oder beschränkt körperschaftsteuerpflichtige Personen mit Betriebsstätte im Inland.
(2)Absatz 2,Teilnahmeberechtigt sind neben den in § 3 genannten Parteienvertreter die Folgenden:Teilnahmeberechtigt sind neben den in Paragraph 3, genannten Parteienvertreter die Folgenden:
die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (§ 61 Abs. 4 WTBG) eingetragenen Selbständigen Buchhalter (§ 1 Abs. 1 Z 4 WTBG),die in der Liste der Wirtschaftstreuhänder (Paragraph 61, Absatz 4, WTBG) eingetragenen Selbständigen Buchhalter (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, WTBG),
die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (§ 117 Abs. 3 GewO 2002). § 5 ist nicht anzuwenden. Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Teilnahme erforderlichen Daten regelmäßig zu übermitteln,die beim Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder in der Wirtschaftskammer Österreich erfassten Immobilientreuhänder, eingeschränkt auf Immobilienverwalter (Paragraph 117, Absatz 3, GewO 2002). Paragraph 5, ist nicht anzuwenden. Der Fachverband hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Teilnahme erforderlichen Daten regelmäßig zu übermitteln,
die beim Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (§ 1 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979) erfassten gemeinnützigen Bauvereinigungen. § 5 ist nicht anzuwenden. Der Verband hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Teilnahme erforderlichen Daten regelmäßig zu übermitteln.die beim Österreichischen Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen (Paragraph eins, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz 1979) erfassten gemeinnützigen Bauvereinigungen. Paragraph 5, ist nicht anzuwenden. Der Verband hat dem Bundesminister für Finanzen die für die Teilnahme erforderlichen Daten regelmäßig zu übermitteln.
Dokumentnummer
NOR40048222